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   RG, 27.04.1911 - Rep. IV. 437/10   

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https://dejure.org/1911,156
RG, 27.04.1911 - Rep. IV. 437/10 (https://dejure.org/1911,156)
RG, Entscheidung vom 27.04.1911 - Rep. IV. 437/10 (https://dejure.org/1911,156)
RG, Entscheidung vom 27. April 1911 - Rep. IV. 437/10 (https://dejure.org/1911,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehören Armeepferde, insbesondere Krümperpferde, zu den in § 833 Satz 2 BGB. bezeichneten Haustieren? 2. Entlastungsbeweis des Tierhalters, wenn der Schade durch einen von ihm bestellten Tierhüter verursacht ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tierhalterhaftung in bezug auf Armeepferde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Deshalb hat das Reichsgericht die Tierhaltereigenschaft des Eigentümers etwa in folgenden Fällen unberührt gesehen: bei eigenmächtiger Benutzung eines Pferdes durch den Verwalter für eine Privatfahrt (RGZ 52, 117, 118), bei Benutzung eines für eine Probefahrt überlassenen Pferdes für eine weitere (gewerbliche) Fahrt einen halben Tag später (RG JW 1906, 197 f., ähnlich LZ 1917, 1177), bei gewerbsmäßiger Vermietung eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten (RG Recht 1912 Nr. 1302), bei Verwendung eines Armeepferdes für die Privatfahrt eines Offiziers (RGZ 76, 225, 228 f.), bei Ausleihen eines Pferdes als Zugpferd (RG JW 1915, 91) und bei längerfristigem Einsatz als Grubenpferd auf Mietbasis (RG Recht 1915 Nr. 2671).
  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 9 U 11/09

    Tierhalter; Reitverein; therapeutisches Reiten; Entlastungsbeweis; berufsmäßiger

    Beruf i. S. d. § 833 S. 2 BGB ist - selbst ohne wirtschaftliches Angewiesensein auf seine Ausübung - eine fortdauernde, selbstgewählte und den Lebenszweck eines Menschen bildende Tätigkeit; vgl. Staudinger/Eberl-Borges, BGB 2008, Rz. 127 zu § 833 unter Verweis auf RGZ 76, 225/7.
  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 32/70

    Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer - Transport eines

    Zwar hat eine juristische Person nicht einen "Beruf" im eigentlichen Sinne; doch ist allgemein anerkannt, daß ein Tier, das von einer juristischen Person gehalten wird, unter die Bestimmung des § 833 Satz 2 fällt, wenn es dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der juristischen Person zu dienen; es dient dann dem "Beruf" des Halters (RGZ 76, 225/6; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 14 zu § 833; Staudinger/Schäfer 10./11. Aufl. Rdn. 96 zu § 833 BGB; Soergel/Zeuner 10. Aufl. Rdn. 26 zu § 833 BGB u.a.).
  • OLG Frankfurt, 14.06.1994 - 14 U 20/93

    Haftungsfreistellung für den Tierhalter: Einsatz von Pony durch einen Idealverein

    Anderenfalls würden zahllose, bedeutende Zuschüsse erfordernde gemeinnützige Unternehmungen, in denen Haustiere verwendet werden, in Bezug auf die Tierhalterhaftung schlechter gestellt als gleichartige Betriebe von Erwerbsgesellschaften und von Einzelpersonen, die auf einen Erwerb ausgehen (RGZ 76, 225/228).

    Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; denn seit der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 76, 225 ff. ist der Begriff des "Berufs" eines gemeinnützigen Vereins in der Rechtsprechung stets in dem Sinne verstanden worden, in dem der Senat ihn verwendet.

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